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OLG München Beschluss vom 12.08.2022 - 11 W 467/22

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Leitsatz (amtlich)

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann der Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als "Auslage" im Sinne von Vorb. 7 Abs. 1 VV-RVG i. V. m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beseht, v. 13.07 2011 - IV ZB 8/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt").

 

Normenkette

RVG §§ 5, 10; VV-RVG Vorb. § 7 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 28 O 16198/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2023; Aktenzeichen VIa ZB 22/22)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal". Der in München ansässige Kläger beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht München I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.01.2020 trat für die Klagepartei mit Terminsvollmacht Rechtsanwalt ... auf.

Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020 wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Gegen das Endurteil vom 03.02.2020 legte die Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 26.07.2021 trat für die Klagepartei mit Terminsvollmacht Rechtsanwalt ... auf.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 13.09.2021 (3 U 1418/20) wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.11.2021 machte der Kläger für das...

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