Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Revision, Untersagung, Marke, Fahrzeug, Vertragsschluss, Kaufpreis, Sachmangel, Pkw, Umwelt, Verletzung, Berufungsverfahren, Kosten des Rechtsstreits
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.02.2020; Aktenzeichen 28 O 16198/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020, Az.: 28 O 16198/18, wie folgt in Z.1, wobei Z. 2 entfällt, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.272,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Der Kläger macht im Zusammenhang eines am 15.11.2012 mit einem Fahrzeughändler über den streitgegenständlichen Pkw Marke Seat Altea Style 1.6 TDI geschlossenen Kaufvertrags einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als die Herstellerin des Euro-5-Dieselmotors des Typs EA 189 geltend. Die Beklagte hatte den Motor Typ EA 189 konstruiert, der in das Fahrzeug, das der Kläger zum Preis von 15.490,00 EUR als Neuwagen gekauft hatte und zwischenzeitlich an einen Dritten weiterveräußerte, eingebaut ist.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 03.02.2020 Bezug genommen, mit welchem das Erstgericht der Klage unter Abzug von 2.479,27 EUR vom Kaufpreis als Nutzungsentschädigung für seinerzeit gefahrene 40.014 km stattgegeben hat.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Noch vor Bestimmung eines Termins zur Berufungsverhandlung h...