Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrkosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten Terminvertreters nicht erstattungsfähig
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat. Dass der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber war, indiziert die an ihn adressierte Kostenrechnung des Terminvertreters.
2. Die Mehrkosten eines Terminvertreters sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei vom Gerichtsort ähnlich weit entfernt ist, wie die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten (hier: Düsseldorfer Hauptbevollmächtigter beauftragt Frankfurter Kollegen für Gerichtstermin in Koblenz).
Normenkette
BGB § 675; ZPO §§ 91, 104, 106
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 30.05.2012; Aktenzeichen 1 O 578/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 30.5.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 952,90 EUR.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist schon deshalb erfolglos, weil nicht glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass die Klägerin selbst den Unterbevollmächtigten beauftragt hat.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebenso wenig wie dessen anwa...