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OLG München Beschluss vom 10.08.2006 - 1 W 1314/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Justizvollzugsanstalt trägt im Amtshaftungsprozess die Beweislast dafür, dass sie den Häftling bei einer begründeten Beschwerde über menschenunwürdige Haftbedingungen sofort verlegt hätte. Ein Prozesskostenhilfeantrag kann nicht unter Verweis auf § 839 Abs. 3 BGB zurückgewiesen werden, wenn über einen entsprechenden Vortrag der Behörde Beweis erhoben werden müsste.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen 1 O 6072/05)

LG Augsburg (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 1 O 6072/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 3.4.2006 werden die Beschlüsse des LG Augsburg vom 16.3.2006 und 5.4.2006 abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug für einen Schadenersatzanspruch von 1.500 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gewährt.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt B. beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Antragsteller macht wegen der Unterbringung während seiner Strafhaft ab dem 5.12.2002 in der Justizvollzuganstalt L. und deren Außenstelle R. einen Schmerzensgeldanspruch geltend, den er auf 100 EUR täglich und insgesamt 25.100 EUR beziffert. Er bringt substantiiert vor, er sei in überbelegten, mit einer offenen WC-Anlage versehenen, teilweise auch nicht hinreichend heizbaren, von Ungeziefer und Schimmel befallenen Zellen untergebracht worden, und bietet hierfür Beweis an.

Unstreitig hat der Antragsteller während seiner Haftzeit keine Verlegung in eine Einzelzelle beantragt.

Das LG hat die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.3.2006 (Bl. 15/16 d.A.) mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe es vorsätzlich oder fahrlässig unte...

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