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OLG München Beschluss vom 09.01.2019 - 31 Wx 39/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser neben einem eigenen Kind auch das Kind des zweiten Ehegatten zum Nacherben bestimmt hat, lässt sich nicht der sichere Schluss auf eine Befreiung des zum Vorerben bestimmten anderen Ehegatten von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen ziehen.

2. Der im Testament niedergelegte Wunsch des Erblassers, der Vorerbe möge noch "lange leben", ist im Rahmen der Auslegung für sich genommen neutral und lässt nicht den Schluss auf eine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zu.

 

Normenkette

BGB §§ 2084, 2100, 2136

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 62 VI 962/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 11.12.2017 aufgehoben.

2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 26.5.2017 einzuziehen.

3. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der in zweiter Ehe verheirate Erblasser ist am 30.12.2016 verstorben. Die erste Ehe endete durch Scheidung, aus dieser Ehe gingen die Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführerin) und der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Sohn F.H. hervor.

Die Beteiligte zu 1 ist die zweite Ehefrau des Erblassers, der Beteiligte zu 3 deren Sohn.

Der Erblasser errichtete am 19.10.2015 ein Testament, in dem es auszugsweise heißt:

"Mein Testament

Ich G.J.H. geb. ... in M. verfüge als meinen letzten Willen folgendes;

Meine Ehefrau soll Alleinerbin werden.

Nach ihrem hoffentlich späten Ableben, soll der Besitz an V. [= Beschwerdeführerin] + R. [= Beteiligter zu 3] je zur Hälfte übergehen....

[Eigenhändige Unterschrift des Erblassers]"

Das Nachlassgericht hat am 26.5.2017 einen Erbschein erteilt, der die Beteiligte zu 1 als Vorerbin ausweist, die von den gesetzlichen Verfügung...

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