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OLG München Beschluss vom 07.08.2009 - 34 Wx 075/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlender Nachweis einer altrechtlichen Dienstbarkeit

 

Normenkette

GBO §§ 22, 29; EGBGB Art. 189 Abs. 3, Art. 218; AGBGB Art. 57 Abs. 1, Art. 5, 6 Abs. 3

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin mehrerer Grundstücke. Sie hat die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit, nämlich eines Fahrtrechtes, an zwei fremden Grundstücken beantragt. Dabei hat sie sich auf eine Urkunde der "Königlich Bayerischen Regierungscommission" vom Dezember 1817 bezogen. Das AG hat mit Beschluss vom 15.1.2009 den Antrag zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 27.3.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 und 3 GBO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Eine Eintragung des von der Beteiligten geltend gemachten Fahrtrechts komme im Wege der Grundbuchberichtigung in Betracht Da Bewilligungen nicht vorlägen, sei Voraussetzung für die Berichtigung der Nachweis, dass das Grundbuch ohne die Eintragung unrichtig sei, also nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme. Grundbuchunrichtigkeit liege auch dann vor, wenn eine bei Anlegung des Grundbuchs bestehende Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen sei. Ein solches Recht bedürfe zur Erhaltung ggü. dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung, auf Antrag des Berechtigten könne es aber eingetragen werden. Die Eintragung setzt den Nachweis in der Form des § 29 GBO voraus, dass das Recht vor Grundbuchanlegung entstanden und in der Zwischenzeit nicht erloschen sei. An diesen Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Nachweis des Entstehens...

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