Leitsatz (amtlich)
Der Besitz von Betäubungsmitteln von so geringer Menge, die für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet ist, begründet keinen strafbaren Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anschluss an BayObLG StV 1986, 145 und OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443).
Normenkette
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 28.05.2009) |
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht mit der Maßgabe, dass es die Freiheitsstrafe auf 1 Monat herabsetzte. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass bei dem Angeklagten, der in einer JVA inhaftiert war, anlässlich einer Drogenkontrolle ein Tablettenbruchstück mit einem Gewicht von 39 mg, welches mindestens 2,5 mg Morphin-Sulfat enthielt, aufgefunden wurde.
Außerdem besaß der Angeklagte insgesamt 20 mg eines Pulvers, welches mindestens 1% Burenorphin-Hydrochlorid enthielt und somit eine Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 0,2 mg Burenorphin-Hydrochlorid beinhaltet. Der Angeklagte hatte die Betäubungsmittel von einem Mithäftling zu einem nicht bekannten Zeitpunkt geschenkt erhalten und beabsichtigte, die Substanzen selbst zu konsumieren.
Mit der Revision rügte der Angeklagte, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ausgegangen. Bei den aufgefundenen Betäubungsmittelspuren handle es sich nicht um eine strafbegründende Konsumeinh...