Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
GBO § 35 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; GNotKG § 40 Abs. 1; KostO § 107 Abs. 3-4, § 107a
Verfahrensgang
AG Neuburg a.d. Donau (Beschluss vom 18.08.2017; Aktenzeichen 1 VI 253/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a.d.Donau - Nachlassgericht - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der festgesetzte Geschäftswert jeweils das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins sowie das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag vom 18.8.2017 betrifft.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG gebotene Festsetzung des Geschäftswerts nach dem Wert des Gesamtnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung lediglich der Wert des Immobilienvermögens anzusetzen wäre, nicht aber das Bankvermögen, da für letzteres die Vorlage eines Erbscheins bei der kontoführenden Bank nicht erforderlich war, greift nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.9.2017 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist und nach § 352 Abs. 3 FamFG die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert. I...