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OLG München Beschluss vom 03.11.2014 - 4c Ws 18/14

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger wird die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet.

Die Zeit für die Durchführung von Verständigungsgesprächen zwischen Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ist beim Längenzuschlag, wenn die Gespräche in Sitzungsunterbrechungen der Hauptverhandlung stattfinden, zu berücksichtigen.

Soweit der Rechtsanwalt Kopien aus ihm digital zur Verfügung stellten Akten gefertigt hat, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter finden zu können, handelt es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Vereinfachung der Arbeit des Rechtsanwalts. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden.

Es ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammenzusuchen.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 13.06.2014; Aktenzeichen 9 Kls 501 Js 132220/11)

 

Tenor

  1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.
  2. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger xx aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere 211,82 EUR brutto festgesetzt werden.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Pflichtverteidigers xx gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
  4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kürzung seines Kostenfests...

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