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OLG München Beschluss vom 23.10.2008 - 4 Ws 150/08 (K)

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung des Längenzuschlags aus Nr. 4128 VV RVG wird die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet.

 

Tatbestand

Rechtsanwalt xxx beantragte, die ihm als Pflichtverteidiger des Angeklagten G im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Passau erwachsenen Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1.546,76 EUR festzusetzen.

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Passau setzte die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf nur 1.418,24 EUR fest; sie hielt die beantragte Zusatzgebühr gemäß RVG Nr. 4128 VV (zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer) für nicht entstanden, weil am 10.3.2008 nicht mehr als fünf Stunden verhandelt worden sei. Denn die von 9.00 bis 14.20 Uhr andauernde Hauptverhandlung sei in der Zeit von 12.07 bis 14.00 Uhr unterbrochen worden.

Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers, der die Kostenbeamtin nicht abhalf, hob das Amtsgericht Passau den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf die beantragten 1.546,76 EUR fest. Das Amtsgericht berief sich insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.8.2005 - 4 Ws 118/05 -, wonach Verhandlungspausen die Dauer der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verkürzen.

Das Landgericht Passau verwarf die hiergegen eingelegte - und vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde des Bezirksrevisors und ließ seinerseits die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zu.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Passau legte gegen den landgerichtlichen Beschluss für die Staatskasse weitere Beschwerde ein und beantragte,

den angefochtenen Beschluss und den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und den ursprünglichen Rechtszustand (Festsetzung de...

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