Leitsatz (amtlich)
1. Eine einstweilige Anordnung, wonach es einem Beteiligten verboten wird, einen Auflassungsantrag zu stellen, entzieht diesem vorläufig die prozessuale Verfügungsbefugnis.
2. Damit entfällt auch die Beschwerdeführungsbefugnis, die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags ist daher unzulässig.
Normenkette
GBO § 71
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 14. November 2019 wird verworfen.
2. Der Beteiligte zu 1 trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2.
3. Der Geschäftswert wird auf EUR 425.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 ist mit seiner Ehefrau H.-S. als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Die Eheleute leben getrennt, der Beteiligte zu 2 hat am 6.6.2019 Scheidungsantrag gestellt. Mit Vertrag vom 29.7.2019 veräußerte H.-S. ihren Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 1 ist der geschiedene Ehemann von H.-S.. Am 24.10.2019 wurde beim Grundbuchamt die Eintragung der Auflassung beantragt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2019 teilte der Beteiligte zu 2 dem Grundbuchamt mit, dass das Veräußerungsgeschäft gemäß § 1365 BGB zustimmungsbedürftig sei. Dem Schreiben beigefügt war eine Auskunft des anwaltlichen Vertreters von H.-S., wonach diese kein Anfangsvermögen hatte und ihr Endvermögen aus dem halben Miteigentumsanteil der Immobilie besteht.
Mit Zwischenverfügung vom 30.10.2019 forderte das Grundbuchamt für den Vollzug die Einreichung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 gemäß § 1365 BGB in grundbuchtauglicher Form.
Am 6.11.2019 erließ das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag des Beteiligten zu 2 eine einstweilige Anordnung, won...