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OLG München Beschluss vom 03.05.2019 - 31 Wx 216/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1, 3 AktG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptverhandlung zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die begehrte außerordentliche Hauptversammlung bei unterstelltem Obsiegen des Antragstellers erst nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung stattfinden würde.

2. Soweit darüber hinaus (ggf. im Wege eines Hilfsantrags) die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Tagesordnungsgegenständen im Sinne des § 122 Abs. 2, 3 AktG begehrt wird, bedarf es zuvor eines entsprechenden - fristgerechten - Verlangens an die Gesellschaft. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung wird jedenfalls in Konstellationen, in denen der Antragsteller deutlich zum Ausdruck bringt, dass ihm ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zugemutet werden könne, ein solcher Hilfsantrag auf Ergänzung der Tagesordnung nicht als Minus entnommen werden können.

 

Normenkette

AktG § 122

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 162137 (Fall 38))

 

Gründe

Nach eingehender Vorprüfung durch den Senat werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

1. Der als Hauptantrag gestellte Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1, 3 AktG dürfte bereits deswegen rechtsmissbräuchlich sein, weil die nächste ordentliche Hauptversammlung schon für den 07.06.2019 angesetzt und mit einer abschließenden Entscheidung des Senats vor diesem Termin nicht zu rechnen ist. Die begehrte außerordentliche Hauptversammlung würde - bei unters...

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  (1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. ...

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