Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungseintritt, Verjährungsfrist, Verjährungshöchstfrist, unangemessene Benachteiligung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gegenerklärung, Unwirksame Abnahmeklausel, Verwirkung, Kostenvorschuss, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Gewährleistungsrechte, Rechtshängigkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Mangelfolgeschaden, Kostenentscheidung, Rechtsvorgänger, Sicherheitsleistung, Unwirksamkeit, Umstandsmoment, Sachverständiger Prüfung
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.07.2023, Aktenzeichen 2 O 1924/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht wies die auf Kostenvorschuss der klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichtete Klage als verwirkt ab.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwischen den Mitgliedern der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1999 ein Bauträgervertrag geschlossen worden sei. Die Erwerber hätten das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen. Die Verträge sähen eine Abnahme durch einen vom Käufer unwiderruflich zu bestellenden Sachverständigen vor, wobei streitig geblieben sei, ob de...