Leitsatz (amtlich)
Auch unter Geltung des GNotKG kann bei einem alsbaldigen Weiterverkauf der hierbei erzielte Erlös, nicht der merklich niedrigere ursprüngliche Kaufpreis, den für die Bewertung maßgeblichen Verkehrswert der Immobilie bilden.
Normenkette
GNotKG § 46 Abs. 1, § 47 Sätze 1, 3, § 59
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 10.06.2014; Aktenzeichen Augsburg Blatt 58864-5) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 10.6.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für die am 31.1.2014 vorgenommene Eigentumsumschreibung auf 810.000 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Für die Umschreibung des Eigentums an drei Miteigentumsanteilen je verbunden mit dem Sondereigentum an vermieteten Wohn- und sonstigen Räumen sowie für die Katasterfortführung setzte das Grundbuchamt zum Zweck der Gebührenbemessung zunächst den im Kaufvertrag vom 17.6.2013 mit dem Beteiligten zu 1 als Erwerber bestimmten Kaufpreis von 550.000 EUR an (1.015 EUR zuzügl. 304,50 EUR). Das Eigentum wurde auf Antrag vom 30.1.2014, Eingang 31.1.2014, am selben Tag auf den Erwerber umgeschrieben. Am 10.2.2014 verkaufte der Beteiligte zu 1 den Grundbesitz zum Kaufpreis von 817.000 EUR weiter, wovon 7.000 EUR auf bewegliche Gegenstände entfielen. Daraufhin führte der Kostenbeamte am 19.2.2014 eine Nacherhebung durch. Ausgehend von einem angenommenen Wert von 817.000 EUR belief sich die Differenz auf 624 EUR. Gegen die Nacherhebung richtete sich eine Erinnerung des Beteiligten zu 1, der geltend machte, der Verkehrswert bestimme sich nach den Gegebenheiten des Marktes und nicht nach etwaigen Kaufverträgen, es müssten Verhandlungsgeschick und Werbestrategie berücksichtigt werden, so dass nicht vom Verkaufserlös auf den Verkehrswert geschlos...