Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 247/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juni 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 O 247/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.267,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66% und die Beklagte zu 34%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 56% und der Beklagten zu 44% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aus dem Gesamtgefüge der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den früheren Versicherungsnehmerinnen A und B ergibt sich, dass von den Vertragsparteien nicht lediglich eine Einziehung der sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag ergebenden Forderungen für die Zedentinnen beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte. Die Abtretungen sind wirksam; insbesondere liegt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG vor. Die Abtretungen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine in juris dokumentierten Urteile vom 2. Oktober 2020 (20 U 60/20) und vom 9. Oktober 2020 (20 ...