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OLG Köln Urteil vom 29.04.2020 - 17 U 75/18

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 192/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das angefochtenen Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2018 (9 O 192/17) aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für Schäden zu bezahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeuges Audi A4, FIN A durch die Beklagte zu 2) (Einbau einer Software, die dafür sorgt, dass hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb ein geringerer Ausstoß aufgewiesen wird als im regulären Betrieb im Straßenverkehr) resultieren.

Zudem wird die Beklagte zu 2) verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zu 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "VW-Abgasskandal".

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Audi A4 Avant 2.0 TDI im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausga...

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