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OLG Nürnberg Urteil vom 24.04.2018 - 6 U 409/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, ist als Sachmangel anzusehen, weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind.

2. Es steht der Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen, dass die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann.

3. Die Dauer einer angemessenen Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde genehmigt werden, und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

 

Normenkette

BGB §§ 323, 434, 437 Nr. 2, § 440

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 20.01.2017; Aktenzeichen 2 O 755/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20. Januar 2017, Az. 2 O 755/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ansbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Berufungsurteil ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen ...

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