Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB steht auch dem insolventen Auftragnehmer zu.
2. Das gilt auch dann, wenn im Insolvenzverfahren die Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Der Unternehmer bzw. der Insolvenzverwalter handelt in diesem Fall insbesondere nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 650f Abs. 3 S. 1 BGB zweifelhaft sein kann. Die Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist vielmehr ein grundsätzlich vom Besteller zu tragendes Risiko.
3. Der mit einem Sicherheitsverlangen konfrontierte Besteller erhält durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Privilegierung, die darin besteht, dass sein noch entstehender Kostenerstattungsanspruch gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 Ins unmittelbar nach den Verfahrenskosten und vor den übrigen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen ist. Jedenfalls dann, wenn die in diesem Rang freie Masse theoretisch ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Bestellers für etwa zwei Jahre zu erfüllen, kann er dem Sicherungsverlangen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.
4. In einem solchen Fall steht auch § 650f Abs. 7 BGB dem Sicherungsverlangen nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 650 f.; InsO § 55; InsO § 61; InsO § 209
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 37 O 73/24)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.04.2025 - 37 O 73/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher...