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OLG Köln Urteil vom 27.09.2019 - 20 U 137/18

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 38/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen IV ZR 275/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 38/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 und einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Im Versicherungsschein vom 1. Juli 2002 ist ein anfänglicher Monatsbeitrag von 284,05 DM ausgewiesen. Zum Versicherungsende am 1. Juli 2014 kehrte die Beklagte eine Ablaufleistung von 17.530,33 EUR aus. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen. Er errechnet eine Forderung in Höhe von 60.140,75 EUR (GA 42).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2015 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend, und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen seien unvollständig.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn einen Betrag in Höhe von 60.140,75 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit...

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