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OLG Köln Urteil vom 25.09.1998 - 20 U 19/98

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Architekt. Schlußrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Architekt kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann an seine Schlußrechnung gebunden sein, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung wegen Unterschreitens der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist.

2. Dies kann im Einzelfalle anzunehmen sein, wenn er dem Auftraggeber u.a. wegen dessen schweren Erkrankung finanziell entgegengekommen ist und er sich sodann auch deshalb auf die Unwirksamkeit beruft, weil er damit dessen „Undankbarkeit” sanktionieren möchte.

 

Normenkette

HOAI § 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen 4 O 63/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.12.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 63/97 – teilweise abgeändert wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten wird unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 7.904,02 DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.12.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat, soweit er sie nicht zurückgenommen hat, auch in der Sache Erfolg.

Architektenhonorar steht dem Kläger nur in Höhe der mit dem Beklagten vereinbarten Pauschalvergütung zu.

1. Der Kläger ist an die mit dem Beklagten am 22.09.1994 (AH 1 ff.) getroffene Honorarvereinbarung gebunden, wonach die Leistungsphase der Ziffern 1 – 7 des § 15 HOAI (insgesamt 66 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 5.500,00 DM netto und die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (31 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe 6.000,00 DM netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, abgegol...

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