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OLG Köln Urteil vom 22.05.2007 - 9 U 30/06

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Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 13.01.2006; Aktenzeichen 9 O 538/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 538/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht wegen eines Brandschadens, der sich in der Nacht des 25./26. Januar 2003 ereignete, als Versicherungsnehmer gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend (Versicherungsschein vom 3. Juli 2000 Anlage K 1).

Der Kläger war Inhaber eines Kaufhauses für Sonderposten an der S.-straße in E.. Dieses Kaufhaus wurde im Jahr 1993 im Auftrag der D. Immobilienholding auf zwei in unterschiedlichem Eigentum befindlichen Grundstücken durch die Leasinggesellschaft GE D. N. T. GmbH errichtet und zunächst von der Firma D. betrieben. Für das Gebäude bestanden lediglich befristete Baugenehmigungen. Die erste Genehmigung vom 23. November 1992 war bis zum 31. Dezember 1996 befristet. Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1999 erwarb der Kläger das Gebäude von der Leasinggesellschaft für einen symbolischen Kaufpreis von 1,00 DM. In § 4 dieses Vertrages stellte er die Verkäuferin von einer gegenüber der Firma D. und der Stadt E. übernommenen Abbruchverpflichtung insbesondere für den Fall der Nichterteilung einer erneuten Standgenehmigung für das Gebäude frei. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die von der Beklagten mit der Klageerwiderung al...

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