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Saarländisches OLG Urteil vom 08.03.2006 - 5 U 269/05-22

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Versicherungsnehmer, der rechtzeitig Klage auf Leistungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erhoben hat, muss nach einer weiteren, anders begründeten und mit einer Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG versehenen Ablehnung seines Anspruchs nicht erneut Klage erheben, um eine Verwirkung seines Anspruchs zu vermeiden.

2. Ein Versicherungsnehmer, der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Befindlichkeitsstörungen behauptet, kann gehalten sein, näher darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher konkreten Weise beeinträchtigen, Anforderungen seines Berufs zu erfüllen.

3. Führen zeitgleich mit behaupteten gesundheitlichen auch tatsächliche wirtschaftliche Gründe dazu, dass ein mitarbeitender Betriebsinhaber seine berufliche Tätigkeit einstellt, so ist der Versicherungsfall nur eingetreten, wenn er auch ohne die ökonomische Entwicklung gesundheitlich nicht mehr hätte weiter arbeiten können.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 12 O 167/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 27.4.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 167/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der am 5.3.2002 geschlossene Risikolebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer OOOOO, weder durch den Rücktritt der Beklagten vom 27.11.2002 noch durch den Rücktritt der Beklagten vom 14.1.2003 noch durch die Anfechtung der Beklagten vom 6.10.2003 beendet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 27.4.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 167/03 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen...

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