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OLG Köln Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 188/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Tagesschau-App"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die "Tagesschau-App" stellt lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots "tagesschau. de" dar und ist deshalb von dem im Jahr 2010 gem. § 11f RStV durchgeführten Drei-Stufen-Test erfasst, durch den das Telemedienangebot als nicht presseähnlich eingestuft und deshalb zur Veröffentlichung freigegeben worden ist.

2. Die Freigabe des vom Rundfunkrat beschlossenen Telemedienkonzepts seitens der Rechtsaufsichtsbehörde ist als rechtsverbindlicher Verwaltungsakt zu werten. Jedenfalls kommt der Freigabeerklärung eine damit vergleichbare Legalisierungswirkung zu.

3. Das Wettbewerbsgericht ist an die rechtliche Bewertung der im Zuge des Drei-Stufen-Tests mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; RStV §§ 11d, 11f

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen 31 O 360/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen I ZR 13/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.9.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 360/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind Verlagsgesellschaften, die Tageszeitungen als Druckwerke und/oder als Internet - und - nach eigenen Angaben kostenpflichtige - Applikationen herausgeben beziehungsweise verantworten. Die Beklagte zu 2. ist eine öffe...

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