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LG Köln Urteil vom 27.09.2012 - 31 O 360/11

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BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2022; Aktenzeichen 1 BvR 717/18)

BGH (Beschluss vom 15.02.2018; Aktenzeichen I ZR 216/16)

OLG Köln (Urteil vom 30.09.2016; Aktenzeichen 6 U 188/12)

BGH (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen I ZR 13/14)

OLG Köln (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 6 U 188/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    das Telemedienangebot "Tagesschau-App" wie in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 1 enthalten zu verbreiten/verbreiten zu lassen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 20% und die Beklagten 80%.

  • 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Bei den 11 Klägerinnen handelt es sich um Zeitungsverlage, deren Angebot auch elektronisch, teilweise über sogenannte Apps, abrufbar ist.

Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (künftig ARD). Der Beklagte zu 2, der Norddeutsche Rundfunk (künftig NDR) ist innerhalb der ARD verantwortlich für die Umsetzung des Telemedienangebots "Tagesschau-App", das die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage als wettbewerbsrechtlich unlauter angreifen.

Dem liegt folgendes zugrunde:

Der Rundfunkstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung enthält in § 11 d (erstmals nähere) Regelungen darüber, ob und in welcher Form die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio über die herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkangebote hinaus auch Telemedien anbiete...

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