Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 111/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 7.332,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Höhe der für das Abfräsen der Fahrbahn erforderlichen Kosten. Das Landgericht hat insoweit einen Betrag in Höhe von 7.685,62 EUR als ersatzfähig angesehen und hat der Klägerin zuzüglich der Kosten für die Nassreinigung in Höhe von 605,54 EUR und abzüglich vorgerichtlich gezahlter 6.116,60 EUR einen Betrag in Höhe von 2.174,56 EUR zugesprochen. Gegenstand der Berufung ist der Differenzbetrag zwischen den für das Abfräsen tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 15.018,13 EUR und dem vom Landgericht als ersatzfähig angesehenen Betrag in Höhe von 7.685,62 EUR.
II. Die Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO), nämlich einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Landgericht hat den Einwand der Beklagten, die der Klägerin von der W GmbH für das Abfräsen der Fahrbahn in Rechnung gestellten Kosten seien überteuert, als erheblich angesehen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe mit der W GmbH keine bestimmte Vergütung vereinbart. Die W GmbH habe daher von der Klägerin gemäß § 632 Abs. 2 BGB n...