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OLG Köln Urteil vom 16.09.2022 - 6 U 24/22

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Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung "Bronchostop" für einen Hustensaft ist auch dann nicht irreführend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, wenn das Arzneimittel den Husten nicht zu stoppen vermag.

 

Normenkette

AMG § 8 Abs. 1 Nr. 2; HWG § 3 Nr. 3a; UWG §§ 3a, 5 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 40/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 40/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen haben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der konkret aus dem Antrag ersichtlichen Werbung für das Arzneimittel "Bronchostop Sine Hustensaft" sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die im Bereich des Verkaufs oder der Herstellung von Arzneimitteln tätig sind. Der Kläger verfügt über die finanziellen Mittel und das Personal usw., um die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen zu können. Dies ist unstreitig.

Die Beklagte 1 ist ein österreichisches Pharmaunter...

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