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OLG Köln Urteil vom 10.03.2003 - 16 U 72/02

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Leitsatz (amtlich)

Geben die Eltern einer fünfköpfigen Familie bei der Eigenbedarfskündigung einer von drei kleinen Wohnungen in einem Haus als Grund an, dass sie alle drei Wohnungen in diesem Haus für ihre Familie benötigen und legen sie dabei im Kündigungsschreiben gleichzeitig dar, wie sie die drei Wohnungen auf die Eltern und die Kinder im einzelnen aufteilen wollen, so entfällt der geltend gemachte Eigenbedarf nicht dadurch, dass die Eltern und die Kinder später zwar weiterhin alle Wohnungen im Haus für die Familie nutzen, die Wohnungen aber anders untereinander aufteilen wollen.

Normenkette

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 208 C 97/02)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.6.2002 verkündete Urteil des AG Köln – 208 C 97/02 – abgeändert und werden die Beklagten verurteilt, die von ihnen im Haus St. B-Straße in L. auf der 2. Etage bewohnte Wohnung nebst Kellerraum zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.9.2003 gewährt.

Die Kosten des Rechtsstreits – soweit über sie nicht bereits durch Beschluss des LG Köln vom 11.9.2002 (1 S 116/02) entschieden ist – tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die heute 79 und 74 Jahre alten Beklagten sind seit Februar 1959 Mieter einer 40 qm großen Wohnung in der 2. Etage des Hauses St. B-Strasse in L. Ende 2000 kauften die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Haus; am 27.11.2001 wurden sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Haus hat insgesamt vier Geschosse. Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladenlokal, in den drei oberen Et...

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