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OLG Köln Beschluss vom 29.02.2012 - 5 U 139/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer einer Schönheitsoperation als Behandlungsfehler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein die Dauer einer Schönheitsoperation (hier sieben Stunden bei einer Gesichts-OP) indiziert nicht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (hier wegen Erhöhung der Infektionsgefahr infolge möglicher Unterbrechungen).

2. Zur Frage des Entscheidungskonflikts bei einer aus beruflichen Gründen gewünschten Schönheitsoperation.

 

Normenkette

BGB §§ 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 25 O 269/07)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln (25 O 269/07) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

1. Insbesondere führt die Aufklärungsrüge der Klägerin nach wie vor nicht zum Erfolg.

a) Dies gilt schon deshalb, weil auch der Senat aus den zutreffenden und von der Klägerin nicht mit hinreic...

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