Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Beschluss vom 27.10.2009 - 17 W 291/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen 13 O 185/08)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790 EUR

 

Gründe

Das gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenkliche Rechtsmittel hat ~ soweit es auf der des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 25.8.2009 dem Senat zur Entscheidung angefallenen Sache selbst keinen Erfolg.

Der gegen die Kostenfestsetzung im Ganzen gerichtete Einwand der Kläger, das LG habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.1.2000 nicht erlassen dürfen, weil das zugrunde liegende Urteil des LG Bonn vom 22.12.2008 (13 Q 1-85/88) - zu diesem Zeitpunkt - noch nicht rechtskräftig gewesen sei, liegt rechtlich neben der Sache. Selbstverständlich kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss auch schon erlassen werden, bevor die Kostengrundentscheidung, deren betragsmäßiger Umsetzung bzw. Konkretisierung der Festsetzungsbeschluss dient, in Rechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, von niemandem im kostenrechtlichen Schrifttum sowie in der einschlägigen Rechtsprechung vertreten:

Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Geeignete Titel sind dabei nicht nur rechtskräftige, sondern auch lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärte, d.h. typischerweise noch nicht rechtskräftig gewordene Urteile (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 2; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rz. 4). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt le...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH X ZB 36/07
BGH X ZB 36/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zustellungsbevollmächtigung. Auslandszustellung  Leitsatz (amtlich) Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gem. § 183 Abs. 1 Nr. 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren