Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltsbestimmungsrecht - Berücksichtigung des Kindeswillens. Berücksichtigung des Kindeswillens beim Aufenthaltsbestimmungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, wenn Uneinigkeit zwischen den Eltern über den auch nur vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes besteht.
2. Bei der Entscheidung über die Ausübung des (vorläufigen) Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist der ausdrücklich geäußerte Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen. Schon das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordert es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses Gehör findet, wobei die Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Gründe, die das Kind zu seiner Handlung veranlassen, zu prüfen sind.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr.1
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 04.06.2004; Aktenzeichen 42 F 416/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 4.6.2004 42 F 416/04 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 620c S. 1, 620 Nr. 1, 621g, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind der Parteien, T., im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen auf den Antragsgegner übertragen und zwar in Übereinstimmung mit dem ausdrücklich bekundeten Willen des Kindes.
Das Beschwerdevorbringen erfordert keine abweichende Entscheidung.
Für die einstweilige An...