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OLG Köln Beschluss vom 25.04.2001 - 16 Wx 29/01

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Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 252/98)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 102/00)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.01.2001 – 29 T 102/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.03.2000 – 204 II 252/98 – und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auch der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.11.1992 zu Top 5.1 für ungültig erklärt.

Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen der Antragsteller 11 % und die Antragsgegner 89 %. Die Gerichtskosten II. Instanz werden dem Antragsteller zu 25 % und den Antragsgegnern zu 75 % auferlegt. Die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 27 Abs. 1, 29 FGG, 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 WEG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller ist auf seine fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 22 Abs. 2 S. 1 FGG).

In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht rechtzeitig eingereichten Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1996, 998, 999; 1994, 3235; BVerfG NJW ...

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