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OLG Köln Beschluss vom 19.08.1999 - 14 WF 117/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Wird Prozeßkostenhilfe von Personen beantragt, die vortragen keinerlei Einkünfte zu haben, aber keine Sozialhilfe beziehen, muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen regelmäßig eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann,

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Beteiligte

der Frau Katharina Messing

Rechtsanwältinnen Cottin und Koyka

Herrn Bahtiyar Dur

Rechtsanwalt Sertsöz

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 50 F 134/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 13.7.1999 (50 F 134/99) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner beantragt Prozeßkostenhilfe zur Vertretung im Scheidungsverfahren. Er hat mit Schreiben seines Anwalts vom 2.8.1999 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die vom 27.7.1999 datiert ist. In dieser Erklärung verneint der Antragsgegner, der am 2.9.1950 geboren ist und keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, jedwede Einkünfte und ebenso den Bezug von Sozialhilfe. Als Mietkosten ist „incl. 400” angegeben.

Das Amtsgericht, das zunächst Prozeßkostenhilfe wegen Nichtabgabe der Formularerklärung versagt hatte, hat der Beschwerde auch nach deren Vorlage nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es seien weder Belege vorgelegt noch sei aus der Erklärung ersichtlich, wie der Antragsgegner seinen Lebensunterhalt bestreite. Dieser hat durch seinen Anwalt in der Stellungnahme dazu erklärt, er habe nach ...

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