Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Aussetzung der Entscheidung über eine Anmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die es ein Eintragungsverfahren gem. § 381 Satz 1 FamFG aussetzt und einem Beteiligten gem. § 381 Satz 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung setzt, ist die sofortige Beschwerde gem. § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben. Diese Beschwerde kann nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens gerichtet werden.
2. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Klageerhebung nach § 381 Satz 2 FamFG wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandlos und die gegen ihn gerichtete sofortige Beschwerde mithin unzulässig.
Normenkette
FamFG § 21 Abs. 2, § 381; ZPO §§ 567 ff.
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen 41 HR A 16329) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 10.2.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG (Registergerichts) Köln vom 27.1.2010 - HRA 16329 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 4) haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.
Gründe
Über die am 10.2.2010 bei dem AG eingegangene und mit einem dort am 26.3.2010 eingereichten Schriftsatz vom 24.3.2010 begründete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des AG vom 27.1.2010, der die Rechtspflegerin des AG gem. Beschluss vom 26.3.2010 nicht abgeholfen hat, entscheidet der Einzelrichter des OLG. Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.1.2010 hat die Rechtspflegerin des AG die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Erhöhung von Kommandit...