Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Leitsatz (amtlich)
Wird als Behinderung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beanstandet, dass Messunterlagen nicht beigezogen worden sind, bedarf es des ins Einzelne gehenden Vortrags dazu, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche Unterlagen noch vermisst wurden.
Normenkette
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 338 Nr. 8
Tenor
I.
Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21. April 2022 wird als unbegründet verworfen.
III.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 23. November 2021, dem Betroffenen zugestellt am 25. November 2021, hat der Oberbürgermeister der Stadt A gegen diesen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen hat der Betroffene durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 2. Dezember 2021, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 21. April 2022 hat das Amtsgericht Leverkusen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 StVO, § 24 StVG zu der im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße von 320,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dabei hat es u.a. ausgeführt, die Regelgeldbuße von 160,- € sei wegen dreier einschlägiger Voreintragungen erhöht worden; zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen seien "auch auf Nachfrage" keine Angaben gemacht worden.
Gegen ...