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OLG Köln Beschluss vom 12.11.1999 - 16 Wx 162/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 30.09.1999; Aktenzeichen 2 T 16/99)

AG Düren (Aktenzeichen 45 II 54/98 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.9.1999 – 2 T 16/99 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 2.711,45. DM

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin ist Bauträgerin der Wohnungseigentumsanlage und Verkäuferin der Wohnungen. Mit Baubeginn am 28.11.1996 schloß sie für die Eigentumsanlage am 22.11.1996 eine Gebäudehaftpflichtversicherung (Bl. 91) und eine Wohngebäudeversicherung jeweils für den Zeitraum November 1996 bis November 1998 ab. Nach Fertigstellung verkaufte sie 7 der 9 Wohnungen Ende des Jahres 1997; der wirtschaftliche Übergang der verkauften Wohnungen auf die Erwerber erfolgte zwischen dem 14. und 18. Dezember 1997. Die Wohnung Nr. 2 stand zumindest bis Dezember 1998 im Eigentum der Antragsgegnerin, die Wohnung Nr. 1 bis 13.4.1998. Der Antragsteller ist Verwalter der Eigentumswohnanlage und wurde mit Vollmacht vom 11.11.1997 bevollmächtigt, Ansprüche der Gemeinschaft auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen (Bl. 48). Mit bestandkräftigem Beschluß der Wohnungseigentümer vom selben Tag ist der Wirtschaftsplan für 1998 aufgestellt und gebilligt worden.

Der Antragsteller verlangt im vorliegenden Verfahren das auf die Wohnungen Nr. 1 und 2 für die ersten drei Quartale entfallende Wohngeld sowie anteilige Kosten für das Kabel-TV für die Wohnung Nr. 2. Die Antragsgegnerin erklärt dagegen Aufrechnung mit den von ihr gezahlten Versicherungsprämien für die oben erwähnten Versicherungen für die Zeit bi...

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