Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein gesetzl. Erbrecht vor dem 1.7.1949 geborener nichtehel. Abkömmlinge
Leitsatz (amtlich)
Aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz folgt das Gebot, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Die Stichtagsregelung des Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ist indes eindeutig und lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.5.2009 verbleibt es deshalb bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bei dem Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge des Erblassers.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; NEhelG Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8, 14, 34
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.02.2010; Aktenzeichen 11 T 305/09) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18.3.2010 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 16.2.2010 - 11 T 305/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 6) und 7) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1. Der am 10.5.1920 geborene Erblasser, Herr K. L. I., verstarb am 23.10.2007. Er war ledig, lebte zuletzt in einem Seniorenheim und stand unter Betreuung. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Abkömmling des Erblassers. Er wurde nach den Feststellungen des LG am 20.9.1943 als nichteheliches Kind des Erblassers und der Frau F. B. X. geboren und von dem Erblasser am 3.3.1944 als sein Sohn anerkannt.
Nach dem Tode des Erb...