Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 29.06.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat die Angeklagte mit Urteil vom 29. Juni 2007 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 EUR verurteilt. Zum Schuldspruch hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Die Angeklagte verfügte vom 24.07. bis zum 27.10.2006 über eine Duldung, in der die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bescheinigt wurde. Ihr Aufenthalt war dabei beschränkt auf den Regierungsbezirk Köln.
Am 15.08.2006 gegen 11.30 Uhr und am 19.08.2006 gegen 12.50 Uhr hielt sich die Angeklagte im Düsseldorfer Hauptbahnhof auf. Am 31.08.2006 hielt sie sich im Duisburger Bahnhof auf.
Die Stadt Köln hatte bereits mit Bußgeldbeschied vom 24.05. und 01.06.2006 vorherige Verstöße gegen die räumliche Beschränkung geahndet."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Sprungrevision der Angeklagten, mit der sie Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen der Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 3 und 7 AufenthG nicht.
1.
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG stellt die Einreise entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter Strafe. Soweit das Amtsgericht einen (tateinheitlich begangenen) Verstoß der Angeklagten gegen die...