Leitsatz (amtlich)
Beruht die Begrenzung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf der vollziehbaren behördlichen Anordnung einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Auflage, so ist die Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar, sondern kann lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - A. vom 09. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere jugendrichterliche Abteilung des Amtsgerichts A. zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht - Jugendrichter - A. verurteilte den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten am 09.03.2006 wegen eines wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 7,00. Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielt sich der Angeklagte, ein abgelehnter Asylbewerber mit dem Status der Duldung, dessen Aufenthaltsrecht, wie er wusste, auf das Gebiet des N.-Kreises beschränkt war, am 06.09.2005 in E. auf, wobei ihm bewusst war, dass die Stadt außerhalb des N.-Kreises liegt und er die erforderliche Erlaubnis zum Verlassen des Kreises nicht hatte. Vorausgegangen war ein Aufenthalt des Angeklagten am 31.07.2005 in K.; der zu Grunde liegende Verstoß war Gegenstand des Strafverfahrens des Amtsgerichts B., das mit Beschluss vom 25.01.2006 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.
Diese Urteilsfeststellungen tragen den auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 ...