Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung weiterer städtischer Bediensteter zu der Frage, ob das bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendete Messgerät Traffipax TPH-S nach der Eichung repariert worden sei, ist nicht willkürlich, wenn sie darauf gestützt wird, dass der für die Reparaturen zuständige Bedienstete eine Reparatur nach der Eichung sicher ausgeschlossen habe.
Gründe
I. Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 22. Oktober 2002 wegen "fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 41 II StVO - Zeichen 274 - i. V. m. § 49 III Nr. 4 StVO i.V. m. § 24 StVG" (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h) eine Geldbuße von 60 EUR verhängt worden. Das Amtsgericht hat insoweit eine durch ein von der Stadt M. betriebenes, stationäres Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax TPH-S (Koaxialkabel-Messverfahren; vgl. Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 17. Aufl., § 3 Rdnr. 119) am 16. März 2002 registrierte Fahrgeschwindigkeit des Betroffenen von 93 km/h festgestellt, von welcher es einen Sicherheitsabschlag von 3 km/h in Abzug gebracht hat. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Oktober 2002 hat der Betroffene beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der von seinem Verteidiger unterzeichneten Begründungsschrift vom 4. Dezember 2002 führt er u. a. aus, das Amtsgericht habe einen von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung zweier weiterer Zeugen zu Unrecht abgelehnt und auf diese Weise sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.
II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich e...