Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 27.10.2010; Aktenzeichen 35 VI 329/09 Npfl.) |
Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bonn vom 30.12.2010 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10.11.2010 gegen den Beschluss vom 27.10.2010 - 35 VI 329/09 Npfl. - abgeholfen wird, an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.
Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.
Gründe
1.
Nachdem der Nachlasspfleger einen notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 01.12.2009 eingereicht hatte, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.12.2009 für die unbekannten Erben der Erblasserin die Antragstellerin zur Verfahrenspflegerin und stellte fest, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde; als Gegenstand des Verfahrens wurde im Beschluss “das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren bezüglich der Veräußerung des Grundstücks samt Nebengeschäften„ bezeichnet. Mit Schreiben vom 31.01.2010 nahm die Antragstellerin zu dem Kaufvertrag näher Stellung und erklärte, gegen dessen nachlassgerichtliche Genehmigung keine Bedenken zu haben. Das Amtsgericht erteilte daraufhin die nachlassgerichtliche Genehmigung.
Mit Schreiben vom 18.04.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 20.04.2010, hat die Antragstellerin unter Beifügung einer Kostenberechnung, die sich über eine “1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG„ zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer verhält, die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.042,86 € beantragt. Mit Beschluss vom 27.10.2010 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am 05.11.2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 11.11.2010 beim Amtsgericht...