Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 604/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muss sicherstellen, dass auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.11.2002)

LG Nürnberg-Fürth

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Nürnberg v. 25.11.2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.865,74 Euro.

 

Gründe

I.

Durch Urt. v. 9.8.2002 hat das LG Nürnberg-Fürth eine Klage, die der Kläger gegen die Beklagten in einer Anwaltshaftungssache erhoben hatte, abgewiesen. Gegen das am 14.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ging am Montag, den 16.9.2002 kurz nach 16.00 Uhr auf dem Faxgerät des LG Nürnberg-Fürth ein. Ein Mitarbeiter des LG brachte die Berufungsschrift am Morgen des 17.9.2002 in die Einlaufstelle des OLG Nürnberg, das sich in demselben Gebäude befindet. Mit Schriftsatz v. 30.9.2002 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sein Prozessbevollmächtigter vorgetragen:

Er habe seiner Mitarbeiterin am 16.9.2002 den Auftrag erteilt, die Berufungsschrift zu fertigen, sie seinem Kanzleikollegen zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen und zur Fristwahrung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu faxen. Als die Mitarbeiterin gegen 16.00 Uhr den unterschriebenen Schriftsatz an das OLG Nürnberg habe faxen wollen, habe sie festgestellt, dass sie die Faxnummer nicht gekannt habe. In der Geschäftsstelle des OLG sei telefonisch niemand mehr zu erreichen gewesen. Deshalb habe sie sich mit dem LG verbinden lassen, weil ihr die Faxnummer des LG aus den Akten bekannt gewesen sei. Die Dame vom LG habe die Frage, ob sie einen per Fax gesendeten Schriftsatz entgegennehme, bejaht. Daraufhin habe sie ihr die Berufungsschrift gefaxt. Danach habe sie die Dame nochmals angerufen und sich den Eingang bestätigen lassen. Sie habe auch gefragt, ob die Dame das Schriftstück weiterleitete. Das habe diese zugesagt. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, damit werde die Frist gewahrt, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Schriftsatz umgehend weitergeleitet werde. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei habe der Prozessbevollmächtigte die Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Sie habe das bejaht und berichtet, dass sie sich den Eingang telefonisch habe bestätigen lassen. Der Mitarbeiterin sei es nicht wichtig erschienen, den Vorgang vollständig zu berichten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf eine nicht ausreichende Büroorganisation zurückzuführen sei. Bei einer Kanzlei, der mehrere bei dem OLG Nürnberg zugelassene Rechtsanwälte angehörten, sei zu erwarten, dass den Mitarbeitern ein Verzeichnis zur Verfügung stehe, in dem die Anschriften und Telefaxnummern zumindest der Gerichte notiert seien, an die erwartungsgemäß häufiger Schriftsätze versandt würden. Außerdem gehöre es zu den organisatorischen Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Mitarbeiter darüber zu informieren und anzuweisen, was zu tun sei, wenn es zu Störungen bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax komme.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil der Kläger einen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

1. Zwar muss ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig war, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Wird ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht, dass die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (BVerfG v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173 [3175]). Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall aber nicht zu. Im ordentlichen Geschäftsgang war die am Tage des Fristablaufs nach 16.00 Uhr beim LG eingegangene Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht an das zuständige OLG Nürnberg weiterzuleiten. Falls die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des LG ausdrücklich zugesagt hat, den ihr zugefaxten Schriftsatz an das OLG Nürnberg weiterzuleiten, durfte die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift noch am selben Tage in die Einlaufstelle des OLG gelangte. Denn eine Zusage, für eine fristgerechte Überbringung noch am selben Tage zu sorgen, wird nicht behauptet.

2. Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des BGH abweichen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 9.1.2001 - VIII ZB 26/00, MDR 2001, 540 = BGHReport 2001, 308 = NJW-RR 2001, 782 f.; v. 5.11.2002 - VI ZR 399/01, MDR 2003, 238 = BGHReport 2003, 253 = NJW 2003, 435 f.). Entscheidend für die Fristversäumung war im Streitfall nicht ein weisungswidriges Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern der von dem Prozessbevollmächtigten zu verantwortende organisatorische Mangel, dass die Faxnummer des OLG Nürnberg nicht zur Verfügung stand, als sie gebraucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muss sicherstellen, dass auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).

 

Fundstellen

BB 2003, 2711

NJW 2004, 516

Inf 2004, 10

BGHR 2004, 274

FamRZ 2004, 262

ZAP 2004, 64

MDR 2004, 291

VersR 2005, 94

RENOpraxis 2004, 41

KammerForum 2004, 140

Mitt. 2004, 94

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren