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OLG Köln Beschluss vom 09.07.1990 - 16 Wx 173/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Sondervergütung des Verwalters für gerichtiche Geltendmachung von Wohngeld

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts vom 06.12.1989 – 30 T 199/88 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Teilabänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 07.11.1988 – 202 II 85/88 – wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 1.753,36 DM nebst 12 % Zinsen

  • aus 113,20 DM seit dem 20.10.1987,
  • aus 1.366,56 DM seit dem 01.01.1988 und
  • aus 273,60 DM seit dem 26.02.1988

zu zahlen.

Im übrigen werden der Antrag der Antragstellerin sowie die Erstbeschwerde und die weitere Anschlußbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in I. und II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Der Antragsgegner ist einer der Wohnungseigentümer der von der Antragstellerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Zur Verwalterin ist die Antragstellerin durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung gewählt worden. Den Verwaltervertrag haben mit ihr die Beiratsmitglieder geschlossen, nachdem diese durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer zum Aushandeln und Abschluß eines solchen Vertrages ermächtigt worden waren.

Nach diesem Vertrag ist die Antragstellerin berechtigt, die Wohnlast einschließlich der Vergütung und etwaiger Umlagen im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Ferner sieht der Vertrag in § 6 Ziffer 3 u. a. vor, daß die Antragstellerin bei Klageerhebung gegen säumige Wohnlastenzahler berechtigt ist, eine Sondervergütung in Höhe einer jährlichen Verwaltervergütung der betreffenden Wohnung zu erheb...

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