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OLG Köln Beschluss vom 07.03.2005 - 16 Wx 191/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge in Wohnungseigentumssachen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird gegen eine Ende 2004 ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung in einer Wohnungseigentumssache im Jahre 2005 geltend gemacht, das Gericht habe überraschend neue rechtliche Gesichtspunkte herangezogen, auf die es die Parteien nicht ausreichend hingewiesen habe, so ist über diese Einwendung im Verfahren nach § 29a FGG zu entscheiden. Der Rechtsbehelf ist nur innerhalb der Frist gem. §§ 321a Abs. 2 S. 2 ZPO, 29a Abs. 2 S. 2 FGG zulässig. Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte angenommen habe, die Rechtsbehelfsfrist gelte nur für nach dem 1.1.2005 ergangene Entscheidungen.

 

Normenkette

FGG § 29a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.12.2005; Aktenzeichen 29 T 3/04)

AG Kerpen (Aktenzeichen 15-II 25/03)

 

Tenor

Der Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 21.1.2005 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses vom 17.12.2005 oder zu einer Fortführung des Verfahrens.

 

Gründe

I. Die "Gegenvorstellung" der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Senatsbeschluss vom 17.12.2005 (NZM 2005, 149) ist, soweit sie hiermit die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen, als Anhörungsrüge gem. § 29a Abs. 1 S. 1 FGG zu behandeln. Diese Norm ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, weil sie gem. Art. 22 des Anhörungsrügengesetzes bereits seit dem 1.1.2005 in Kraft ist und das Gesetz - BGBl. I, 3220 vom 9.12.2004 - eine Übergangsvorschrift für Konstellationen, in denen eine Entscheidung einem Beteiligten bereits vor dessen In-Kraft-Treten zugestellt war, nicht enthält.

1. Die Gehörsrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Beteiligten zu 2) und 3) nicht glaubhaft gemacht haben, dass si...

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  (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit ...

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