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OLG Köln Beschluss vom 06.11.2015 - 4 UF 138/15

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Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 410 F 171/14)

 

Tenor

I. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass eine konkrete Bedarfsberechnung durch den Anspruchsteller erst dann erforderlich ist, wenn ein über die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle - derzeit 5.100,00 EUR - hinausgehender Bedarf geltend gemacht wird (OLG Köln, Urteil vom 24.01.2012 - 4 UF 137/11 -, FamRZ 2012, 1731, 1732). Dies entspricht einer durchaus verbreiteten, wenn auch nicht herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - 10 UF 227/10 -, FamFR 2012, 320, und Beschluss vom 23.10.2014 - 15 UF 109/12 -, FamRZ 2015, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.4.?2013 - 6 UF 156/12 -, FamRZ 2014, 216; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2015 - 11 UF 100/15; Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Koblenz; Wendl/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 4 Rn 767). Der Senat hat gesehen, dass andere Gerichte die Grenze niedriger ansetzen, hält dies aber nicht für sachgerecht. Insoweit ergibt sich auch nichts Entscheidendes aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2010 (XII ZR 102/09 -, 2010, 1637) zwar ausgeführt, dass gegen das Erfordernis einer konkreten Bedarfsberechnung bei Einkommen oberhalb der höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle "aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern" sei (Rn. 27). Das bedeutet aber nur, dass auch diese Betrachtungsweise im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegt, besagt aber nichts dazu, dass eine solche Betrachtungsweise auch geboten wäre.

Für die Auffassung des Senats, dass die Grenze für die Geltendmachung von Quotenunterhalt deutlich höher anzus...

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