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OLG Köln Urteil vom 24.01.2012 - 4 UF 137/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkrete Bedarfsberechnung oder Quotenunterhalt bei hohem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; Beginn der Erwerbsverpflichtung nach Trennung

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 35 F 248/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - Brühl vom 26.5.2011 - 35 F 248/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.2.2010 wie folgt zu zahlen:

von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 jeweils 3.532,29 EUR,

von Januar 2009 bis einschließlich Juni 2009 jeweils 3.218,97 EUR,

von Juli 2009 bis Dezember 2009 jeweils 2.661,83 EUR und

von Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.2.2010 1.660 EUR

und zwar jeweils abzgl. freiwillig monatlich gezahlter 1.450 EUR.

Die Berufung des Beklagten wird unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen der Beklagte 17/20 und die Klägerin 3/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, nämlich soweit sie einen monatlichen Quotentrennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 von 3.532,29 EUR sowie von Januar 2009 bis Juni 2009 von 3.218,97 EUR statt für Juli 2008 bis Juni 2009 ausgeurteilter 2.964 EUR, und in der Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 von 2.661,83 EUR statt ausgeurteilter 1.962 EUR verlangt. Erfolglos bleibt die Berufung der Klägerin dagegen, soweit sie darüber hinaus für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt von ...

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