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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.05.2012 - 10 UF 227/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung fiktivr Vermögensbildung - Quotenunterhalt unter Aussonderung angemessener Vermögensbildung

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Urteil vom 03.11.2011)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Bernau vom 3.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, und zwar

- für die Monate Juli bis Dezember 2008

Elementarunterhalt von 424 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 107 EUR,

- für die Monate Januar bis Juli 2009

Elementarunterhalt von 758 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 194 EUR,

- für die Monate August bis Dezember 2009

Elementarunterhalt von 604 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 155 EUR,

- für die Monate Januar bis Dezember 2010

Elementarunterhalt von 858 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 226 EUR,

- für die Monate Januar bis Dezember 2011

Elementarunterhalt von 1.385 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 415 EUR,

- für die Monate Januar bis Dezember 2012

Elementarunterhalt von 2.159 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 717 EUR sowie

- ab Januar 2013

Elementarunterhalt von 1.344 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 396 EUR.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Kosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wird na...

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