Leitsatz (amtlich)
Beruft sich der von der darlehensgebenden Bank nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Anspruch genommene Bauträger darauf, der Bank habe bei Auszahlung der Darlehensvaluta an ihn eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht vorgelegen, so dass trotz Verstoßes der dem Treuhänder erteilten Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG von einer dem Anweisenden unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbaren Anweisung auszugehen sei (mit der Folge eines Bereicherungsausgleichs "im Dreieck"), trägt er für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 BGB die Beweislast.
Normenkette
BGB §§ 172, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; RBerG Art. 1 § 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 3 O 338/05) |
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 28.11.2006 - 3 O 338/05 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; ihr wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2.3.2007 gegeben.
Gründe
I. Der Senat vermag der Berufung der Beklagten keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer der Beklagten günstigeren Beurteilung noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.
1. Die Annahme des LG, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung liege bei der Beklagten, ist nicht z...