Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Eintragung im Handelsregister; Umdeutung in Anregung eines Amtslöschungsverfahrens
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 28.10.2003; Aktenzeichen 44 T 3/03) |
AG Düren (Aktenzeichen 18 HR A 2098) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 13.11.2003 werden die Verfügung des AG Düren vom 31.1.2003, 18 HRA 2098, die Nichtabhilfeentscheidung des AG Düren vom 17.2.2003 und der Beschluss des LG Aachen vom 28.10.2003, 44 T 3/03, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das AG Düren zurückverwiesen.
Das AG wird angewiesen, erneut über das Begehren der Beschwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom 31.1.2003 und in der Entscheidung vom 17.2.2003 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.
Gründe
1. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. S. vom 9.12.2002 (Urkundenrolle-Nr. ... für 2002; Bl. 217 ff. d.GA.) wurde u.a. Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
"1. Die Kommanditeinlagen der Kommanditisten sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 DM in Euro umgerechnet und betragen infolgedessen nunmehr:
a) die Kommanditeinlage des Kommanditisten I.M.: 255.645,94 Euro;
b) die Kommanditeinlage der Kommanditisten B.M. geborene T: 51.129,19 Euro;
c) die Kommanditeinlage der Kommanditistin S.X. geborene M: 102.258,38 Euro;
d) die Kommanditeinlage des Kommanditisten Q.M.: 102.258,38 Euro.
2. Der Kommanditist I.M. hat seine Kommanditeinlage in Höhe von 255.654,94 Euro im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, und zwar wie folgt:
a) auf den Kommanditisten Q.M. einen Kommanditanteil von 89.476,08 Euro dessen Einlage sich hierdurch auf 191.734,46 Euro erhöht hat;
b) auf den neu eintretenden Kommanditisten Herrn W.X. einen Kommanditantei...