Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Von einer gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässigen Aufrechnung kann bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Insolvenzgläubiger eine Aufrechnungslage anfechtbar ausnutzt. Dies ist der Fall, wenn eine vergleichbare Erfüllung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff. InsO anfechtbar wäre.
2. Es gibt keinen allgemein gültigen Grundsatz des Inhalts, wonach die Kenntnis eines Gläubigers, dass ein Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlungsunfähig ist, stets verneint werden muss, wenn die Organe des Schuldners in dem fraglichen Zeitpunkt subjektiv davon überzeugt sind, noch zahlungsfähig zu sein.
3. Bestreitet der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit der Schuldners oder sonstige für die Anfechtung relevante Umstände im Berufungsrechtszug, obwohl nach den Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils die Zahlungsunfähigkeit bzw. die sonstigen Umstände unstreitig gewesen sind, handelt es sich um neuen Vortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Die Zulassung dieses Vortrags lässt sich nicht damit begründen, dass das erstinstanzliche Gericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Wenn eine Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung eröffnet gewesen ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 103 Abs. 1 GG) gegen die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen in dem Tatbestand des angegriffenen Urteils.
4. Bei Vorliegen der gem. § 301 ZPO für ein Teilurteil erforderlichen Voraussetzungen kann eine Berufung auch teilweise durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Verfahrensgang