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LG Bonn Urteil vom 15.04.2003 - 11 O 151/01

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 17.516.283,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.741.174,50 EUR seit dem 15.06.2001, aus weiteren 3.636.906,20 EUR seit dem 12.06.2001 und aus weiteren 1.138.203,25 EUR seit dem 12.07.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 21.200.000,00 EUR, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Möglichkeit der Beklagten, gegenüber unstreitigen Forderungen des Klägers aufzurechnen.

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … bestellt worden. Die … betrieb Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bot die Möglichkeit an, über ihr Netz außerhalb des Ortsnetzbetriebes Telefongespräche zu führen.

Am 10./15 07.1998 hat … mit der Beklagten einen Fakturierungs- und Inkassovertrag geschlossen, Inhalts dessen sich die Beklagte verpflichtet hat, die ihr von … gelieferten sogenannten bepreisten Kommunikationsfälle den Kunden in Rechnung zu steilen, sie zu kassieren und den Erlös an … abzuführen. … stellte der Beklagten zweimal monatlich die gelieferten bepreisten Kommunikationsfälle in Rechnung Aus dem Abrechnungszeitraum vom 13.02. bis 31 05.2001 stehen insoweit unstreitig noch Forderungen von 17.516.283,96 EUR resultierend aus Telefongesprächen im „Call-by-Call Verfahren” offen. Die Rechnungen sind jeweils 30 Tage nach Rechnungseingang fällig. Mit Schreiben vom 12.06.2001 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab.

Unbestritten stehen der Beklagten gegen die Schuldnerin aus einem Interconnection Vertrag (Zusammenschaltungsvereinbarung) Forderungen in einer ...

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